Anhang III:Werbung

  1. Werbung auf dem Netz ist gestattet, sofern diese auf dem Teil des Netzes angebracht ist, welcher 0,914 m von den Netzpfosten entfernt ist, und so beschaffen ist, dass sie die Sicht der Spieler oder die Spielbedingungen nicht beeinträchtigt.
  2. An den hinteren und seitlichen Einzäunungen des Platzes angebrachte Werbung und andere Markierungen oder Materialien sind gestattet, es sei denn sie beeinträchtigen die Sicht der Spieler oder die Spielbedingungen.
  3. Auf dem Platzbelag außerhalb der Linien angebrachte Werbung und andere Markierungen oder Materialien ist gestattet, es sei denn sie beeinträchtigt die Sicht der Spieler oder die Spielbedingungen.
  4. Ungeachtet der vorstehenden Abschnitte (1), (2) und (3) darf jegliche auf dem Netz oder an den hinteren und seitlichen Einzäunungen des Platzes oder auf dem Platzbelag außerhalb der Linien angebrachteWerbung, Markierungen oder Materialien, keine weiße oder gelbe oder andere helle Farben aufweisen, welche die Sicht der Spieler oder die Spielbedingungen beeinträchtigen könnte.
  5. Werbung und andere Markierungen oder Materialien auf dem Platzbelag innerhalb der Linien des Platzes sind nicht gestattet. 

Auszug aus den ITF (International Tennis Federation) Regeln

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